FAQs

Wem gehört die Laube ?

Die Laube gehört, entgegen dem Pachtland, dem Pächter selbst. Somit hat er auch die Verantwortung für das Gebäude. Pflege und Instandhaltung sind seine Aufgaben, genauso wie die Einhaltung einiger Vorschriften, die zur Baulichkeit bestehen.

Wie darf sie ausgestattet sein?

Lauben dürfen nur so ausgestattet sein, dass lediglich ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist. Denn die (kleingärtnerische) Nutzung besteht eigentlich nur in der Aufbewahrung von Gartengeräten und Gartenerzeugnissen sowie kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners.

Wie gross und hoch darf sie sein?

Eine Gartenlaube darf laut BKleinG eine maximale Grundfläche von 24 m2 nicht überschreiten. Gemessen wird an den äusseren Ecken am Boden. Die Dachüberstände zählen nicht mit, sofern, und das ist wichtig, sie die Funktion als Dachüberstand zum Schutz der Laube gegen Nässe ausfüllen und nicht etwa durch besondere Breite als Unterstand oder gar als Terrassenüberdachung dienen.

Die Höhe ergibt sich durch die Vorgabe der einfachen Bauweise. Eine Gartenlaube darf nur eingeschossigerbaut werden. Ein Zwischenboden zur Lagerung von Material oder als Gelegenheit zur gelegentlichen Übernachtung ist gestattet.Oft ist laut Pachtvertrag eine maximale Höhe von 3,5m vorgegeben.

Sie kann aber durch Vorschriften auf anderen Ebenen auch nach unten abweichen.

Was bedeutet Bestandsschutz?

Ist eine Gartenlaube auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik vor dem Inkrafttreten des BKleingG 1983 rechtmässig erstellt worden und wird weiter unverändert genutzt, darf sie, solange nicht baufällig, im Garten verbleiben, auch bei Pächterwechsel.

Der Bestandsschutz findet aber nur Anwendung auf die Grösse und nicht auf die Ausstattung. Ist das Gebäude abgängig, darf ein neues nur bis 24 m2 Grösse gebaut werden. Für die “neuen” Bundesländer gelten die Bestimmungen des §20a BKleingG, die u.a. eine unveränderte Nutzung grösserer Lauben, die vor 1990 erbaut wurden, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Ist ein Stromanschluss erlaubt?

Die Versorgung mit Strom im Garten ist zulässig, soweit es sich um Arbeitsstrom handelt. Die Installation von PhotovoltaikAnlagen ist nach Antrag beim Vorstand erlaubt. Windkraftanlagen sind dagegen nicht gestattet.

Ist ein Wasseranschluss erlaubt?

Die für eine kleingärtnerische Nutzung erforderliche Wasserversorgung ist auf das das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Im Kommentar als Interpretation zum §3 heisst es: ” Ein Wasseranschluss in der Gartenlaube ist für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich. Es genügt ein Wasseranschluss auf der Gartenparzelle,…”

Dieses Handeln schützt außerdem vor der Abwasserproblematik. Denn wo Wasser eingeleitet wird, muss es auch wieder heraus und wäre damit entsorgungspflichtiges Abwasser.

Darf ich in meiner Laube übernachten?

Gelegentliche Übernachtungen sind gestattet, allerdings zeitlich beschränkt und nicht dauerhaft. Wer also in den Sommerferien mal einige Tage mit den Kindern oder Enkelkindern im Kleingarten verbringen möchte, darf das gerne tun.

Darf ich meine Terrasse überdachen?

Nur wenn die Laube weniger als 24m2 überbaute Fläche aufweist. Eine nicht überdachte Fläche als Terrasse kann jedoch hergerichtet werden. Zum Schutz vor Regen oder starker Sonneneinstrahlung dürfen Sie diese allerdings nur mit einer Textil- oder Kunststoffplane überdachen, sofern sie einfach und ohne grossen Aufwand zu demontieren ist.

Darf ich einen Ofen anschliessen?

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) ist nicht statthaft. Sie dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und verleihen dem Gebäude den Anschein höhenwertiger Ausstattung und fördern den Charakter eines Ferienhauses.

Quelle: Artikel Thomas Kleinworth, Bundesfachberater, Geschäftsführer und Fachberater des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde; erschienen in der Verbandszeitschrift für das Kleingartenwesen Oktober 2021

Beendigung eines Unterpachtvertrages nach Kündigung durch den Pächter

Für alle Gartenfreunde kommt einmal der Tag des Abschieds vom geliebten Garten, der oftmals unter Entbehrungen und mit großem Engagement gestaltet wurde und das Leben der Familie über Jahre hinweg bereichert hat. Damit alles reibungslos abläuft, sind einige Eckpunkte einzuhalten.

Kündigung

Ein Kleingarten kann fristgemäß nur zum 30. November eines Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Pächter muss dem Vorstand schriftlich und mit Unterschrift aller Pächter spätestens bis zum dritten Werktag im Juli vorliegen. Nach erfolgter Kündigung bestätigt der Verein die Beendigung des Pachtvertrages zum 30.11. Bei späterer Kündigung endet der Vertrag erst am 30.11. des Folgejahres. Wenn ein Nachpächter vorhanden ist, kann der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen natürlich auch vorzeitig durch Aufhebungsvertrag beendet werden.

Pflicht zur Wertermittlung

Die Wertermittlung wurde bereits bei Vertragsabschluss vereinbart. Entsprechend löst der Vorstand im Auftrag und auf Kosten des abgebenden Pächters (50-75 Euro) die Wertermittlung aus. Eine Übersicht der Wertermittlerstellt die Geschäftsstelle des Stadtverbandes den Vorständen bereit.

Die Bewertung ist unverzichtbar, auch wenn >>der Garten verschenkt<< werden soll. Allein diese Formulierung zeigt bereits einen häufigen Irrtum. Es gibt keinen Garten zu verschenken, zu vererben oder zu verkaufen. Das Gartenland gehört einem Verpächter, nur Baulichkeiten und Anpflanzungen können einem Nachpächter übergeben werden. Zur Sicherung des Bestandes der Gartenanlage hat der abgebende Pächter den Kleingarten von sämtlichen Baulichkeiten, baulichen Anlagen, Anpflanzungen und beweglichen Gegenständen zu beräumen, soweit sich nicht ein vom Verein bestätigter Nachpächter zur Übernahme des zulässigen Eigentums bereit erklärt (vgl. §11 UPV). Welche Baulichkeiten und Anpflanzungen zulässig sind, ergibt sich aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Rahmenkleingartenordnung.

Nicht bewertet werden bewegliches Inventar, Spielgeräte sowie Wald- und Parkbäume.

Bestandsschutz

Für vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete und unverändert genutzte Lauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen besteht Bestandsschutz gem. §20a Nr.7 BKleingG. Wenn unzulässige bauliche Anlagen oder Gehölze nach dem 03.10.1990 geduldet oder gar mit Erlaubnis des Vorstandes errichtet oder gar gepflanzt wurden, besteht kein Bestandsschutz. Darauf ist durch den Vereinsvorstand hinzuweisen und die Beseitigung bis zur Wertermittlung zu fordern.

Wertermittlungsprotokoll

Im Ergebnis der Wertermittlung wird ein Protokoll gefertigt, in welchem die zulässigen Anpflanzungen und Baulichkeiten sowie der Aufwand zur Beseitigung noch immer vorhandener Missstände erfasst werden. Das Protokoll ist zu unterschreiben und eine Ausfertigung dem Stadtverband zu übergeben. Einwände gegen das Protokoll können innerhalb von zwei Wochen beim Vereinsvorstand eingereicht werden.

Beseitigung unzulässiger Sachverhalte

Prinzipiell ist der bisherige Pächter, er ist Eigentümer der Baulichkeiten und Anpflanzungen, zur Beseitigung verpflichtet. Im Ausnahmefall kann diese Verpflichtung in den Kaufvertrag aufgenommen und durch den Vorstand per Pachtvertrag dem Nachpächter übertragen werden.

Nachpächter

Laut Unterpachtvertrag entscheidet der Verpächter über die Neuverpachtung. Nach Möglichkeit werden die Kinder eines Pächters bevorzugt oder Vorschläge des abgebenden Pächters berücksichtigtt. Egal ob Familienangehörige oder Fremde, diese müssen sich um die Vereinsmitgliedschaft bewerben. Der Verein hat das Recht, die Bewerber abzulehnen oder auf eine bestehende Warteliste zu verweisen.

Gartenübergabe

Die Parzelle ist bis zum Vertragsende vertragsgerecht zu nutzen. Dabei dürfen bewertete Anpflanzungen und Baulichkeiten nicht verändert oder entfernt werden.

Prinzipiell ist die Parzelle nach Vertragsende dem Verein zur weiteren Verpachtung herauszugeben. Dies gilt auch, wenn es noch keine Nachpächter gibt.Der abgebende Pächter hat keinen Anspruch, die Parzelle so lange zu behalten, bis ein Nachfolger einen gewünschten Kaufpreis für sein Eigentum zahlt. Hier kommt es auf eine Abstimmung zwischen Vorstand und Pächter an. Sie können eine weitere Frist für die Pächtersuche vereinbaren, in welcher der abgebende Pächter die Parzelle pflegt und alle Kosten trägt. Kommt es zu keiner Regelung oder ist diese Frist verstrichen, wird der Pächter zur Herausgabe der Parzelle aufgefordert, ob es einen Interessenten gibt oder nicht.

Wenn die Parzelle vertragsgerecht genutzt und bebaut wurde, wird es keine Probleme geben. Wer sich unsicher ist oder z.B. ungenehmigte Zweitbauten, massive Pools und große Nadelgehölze sein Eigen nennt, sollte sich rechtzeitig mit dem Vorstand in Verbindung setzen und die Situation besprechen.

Quelle: Artikel Frank Hoffmann, 1. Vorsitzender, Stadtverband “Dresdner Gartenfreunde” e.V. ; veröffentlicht in der Verbandszeitschrift für das Kleingartenwesen Gartenfreund Nr.5 Ausgabe Mai 2021